Eine Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen hat 17 Ziele definiert, mit deren Hilfe die internationale Staatengemeinschaft in den kommenden 15 Jahren ein nachhaltiges Leben und Wirtschaften erreichen soll. Zu jedem dieser Ziele gehören verschiedene Unterziele – insgesamt 169 –, die hier im Detail nur für SDG 14 dargestellt sind. Die SDGs 14a, 14b und 14c definieren nicht eigentliche Ziele, sondern beschreiben vielmehr, auf welchem Weg und durch welche Maßnahmen sich Nachhaltigkeit in verschiedenen Bereichen erreichen lässt.
Ziel 1: | Armut in allen ihren Formen und überall besiegen. |
Ziel 2: | Hunger beseitigen, Ernährungssicherheit und verbesserte Ernährung erreichen, eine nachhaltige Landwirtschaft fördern. |
Ziel 3: | Ein gesundes Leben sicherstellen und das Wohlergehen aller Menschen in allen Altersgruppen fördern. |
Ziel 4: | Eine gleichberechtigte hochwertige Bildung garantieren und die Möglichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern. |
Ziel 5: | Geschlechtergleichstellung erreichen und das Potenzial aller Frauen und Mädchen fördern. |
Ziel 6: | Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitäreinrichtungen für alle sicherstellen. |
Ziel 7: | Den Zugang zu erschwinglicher, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle sicherstellen. |
Ziel 8: | Anhaltendes, integratives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern. |
Ziel 9: | Eine widerstandsfähige Infrastruktur schaffen, eine integrative und nachhaltige Industrialisierung und Innovationen fördern. |
Ziel 10: | Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern. |
Ziel 11: | Städte und menschliche Siedlungen sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten. |
Ziel 12: | Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen. |
Ziel 13: | Unverzüglich Maßnahmen gegen den Klimawandel und seine Folgen ergreifen. |
Ziel 14: | Die Ozeane, Meere und marinen Ressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen. |
14.1: | Bis zum Jahr 2025 Vermeidung und deutliche Senkung aller Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere der Einträge vom Lande aus, einschließlich des im Meer treibenden Abfalls und der Nährstoffbelastung. |
14.2: | Um die Wiederherstellung von gesunden und produktiven Meeren zu erreichen, sollen bis zum Jahr 2020 Maßnahmen ergriffen und die Meeres- und Küstenökosysteme nachhaltig verwaltet werden, um erhebliche negative Auswirkungen zu vermeiden, unter anderem durch die Stärkung der eigenen Widerstandsfähigkeit. |
14.3: | Auf allen Ebenen sollen Ursachenforschung und Minimierung der Ozeanversauerung betrieben werden, unter anderem durch die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit. |
14.4: | Effektiv regulierte Ernte und Beendigung der Überfischung, des illegalen, nicht gemeldeten und unkontrollierten Fischfangs und schädlicher Fischereipraktiken. Implementierung wissenschaftlich fundierter Managementpläne bis zum Jahr 2020, um die Fischbestände in möglichst kurzer Zeit wiederherzustellen und mindestens das Niveau eines maximal produzierten Dauerertrags zu erreichen, welcher durch die biologischen Eigenschaften bestimmt wird. |
14.5: | Basierend auf den bestmöglichen wissenschaftlichen Informationen und im Einklang mit nationalem und internationalem Recht sollen bis 2020 mindestens 10 Prozent der Küsten- und Meeresgebiete geschützt werden. |
14.6: | Bis 2020 Verbot bestimmter Formen der Fischerei, welche zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen. Beseitigung von Subventionen, die zum illegalen, nicht gemeldeten und unkontrollierten Fischen beitragen, sowie die Unterlassung der Einführung neuer Subventionen dieser Art. Außerdem sollen angemessene und wirksame Sonder- und Vorzugsbehandlungen für entwickelte und weniger entwickelte Länder ein integrierter Bestandteil der Verhandlungen über Fischereisubventionen in der Welthandelsorganisation darstellen. |
14.7: | Die Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens kleiner Inselentwicklungsstaaten und weniger entwickelte Länder bis 2030 durch die nachhaltige Nutzung von Meeresressourcen, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischerei und der Aquakultur sowie durch nachhaltigen Tourismus. |
14a: | Um die Entwicklung zur Verbesserung des Zustands der Ozeane und die Steigerung des Anteils an Meeresbiodiversität in Entwicklungsländern voranzutreiben – insbesondere in kleinen Inselentwicklungsstaaten und in den am geringsten entwickelten Ländern –, soll der wissenschaftliche Kenntnisstand und die Entwicklung von Forschungskapazitäten erhöht und der Austausch mariner Technologien vorangetrieben werden, unter Berücksichtigung der Kriterien der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission und der Richtlinien für den Austausch mariner Technologien. |
14b: | Zugang für kleine handwerkliche Fischer zu Märkten und Meeresressourcen ermöglichen. |
14c: | Gewährleistung der vollständigen Umsetzung des internationalen Rechts, wie es im Seerecht der Vereinten Nationen für alle Vertragsstaaten beschlossen wurde, einschließlich gegebenenfalls schon bestehender regionaler und internationaler Regelungen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane. |
Ziel 15: | Terrestrische Ökosysteme bewahren oder wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern; Wälder nachhaltig bewirtschaften; die Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation und den Verlust der Artenvielfalt beenden und umkehren. |
Ziel 16: | Friedliche Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern; Rechtssicherheit für alle Menschen schaffen; leistungsfähige und verantwortliche Institutionen aufbauen. |
Ziel 17: | Die Mittel zur Umsetzung stärken und globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen. |
Abb. 4.4 > Menschen in der Demokratischen Republik Kongo werden darüber informiert, wie sie sich mit Moskitonetzen schützen können. Malariaerkrankungen sind in vielen Fällen eine Ursache für Armut, weil die Betroffenen nicht mehr arbeiten können.
© ullstein bild/Africa Media Online