Abb. 3.8 > Allein auf der Ebene der Vereinten Nationen sind viele Organisationen ganz oder teilweise mit Meeresaspekten befasst. Durchgezogene Linien verdeutlichen direkte Abhängigkeiten von Organen und internationalen Übereinkommen. Gestrichelte Linien zeigen Wirkungszusammenhänge an. Zwischenstaatliche Organisationen, die nicht direkt zum UN-System gehören (z.B. Internationale Walfangkommission), sind separat dargestellt. „Aichi Ziel 11“ bezeichnet das auf der Biodiversitätskonferenz im japanischen Aichi vereinbarte Ziel, bis 2020 10 Prozent der Meeresgebiete unter Schutz zu stellen. © Global Ocean Commission
Mit dem Aspekt Ocean Governance sind heute viele Institutionen unter dem Dach der UN befasst. Das wichtigste Regelwerk ist das Seerechtsübereinkommen (SRÜ), das die internationalen Spielregeln der Meerespolitik vorgibt. Unter dem Dach der UN und des SRÜ lassen sich die Zuständigkeiten im Kontext Meer grob in die Bereiche Arbeit (Arbeitsrecht), Artenvielfalt, Entwicklung (insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern), Fischerei, Meeresbergbau, Schifffahrt und Wissenschaft unterteilen. Die Vorgaben der zuständigen UN-Gremien oder der jeweiligen internationalen Verträge unterscheiden sich zum Teil in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit. Das SRÜ schreibt den UN-Mitgliedstaaten zwar vor, das Meer zu schützen, überlässt es ihnen aber, den Meeresschutz in nationale Gesetze zu übertragen. Die Vorgaben der IMO für die Schifffahrt hingegen sind verbindlich und können im Fall eines Vergehens geahndet werden. Auch können Schiffe an die Leine gelegt werden, wenn Schiffsführer die IMO-Vorschriften umgehen. In vielen anderen Fällen gibt es allerdings keine Möglichkeit, Fehlverhalten zu sanktionieren. Ein Beispiel ist die Biodiversitätskonvention CBD, die 1993 in Kraft trat und heute 196 Vertragsparteien umfasst. Sie hat 3 Ziele: die Erhaltung der biologischen Vielfalt; die nachhaltige Nutzung von Teilen der biologischen Vielfalt; die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile. Die Schwierigkeit bei der Umsetzung dieser Konvention besteht darin, dass die CBD als eine Rahmenvereinbarung mit allgemeinen Zielen angesehen wird. Anders als beim SRÜ, der ISA oder der IMO gibt es bei der CBD keine Verwaltungsstrukturen. Es gibt nicht einmal einen Hauptsitz mit eigener Administration, sondern lediglich Konferenzen, auf denen Ziele definiert werden. Gemäß CBD sollen Mitgliedstaaten und Staatengruppen wie die EU die CBD-Ziele in ihrer jeweiligen Gesetzgebung verankern. Allerdings fehlt es in der Konvention an klaren Kriterien und Grenzwerten, an Sanktionsmaßnahmen oder an Terminen. All das führt dazu, dass es bis heute in vielen Nationen keine umfassenden Strategien zum Schutz der Artenvielfalt gibt – weder an Land noch im Meer.